Patientenaufnahme
Die Patientenaufnahme unseres Krankenhause befindet sich im Erdgeschoss des Hauses Z und ist von Montag bis Freitag geöffnet.
Montag bis Donnerstag:
07.00 - 16.00 Uhr
Freitag:
07.00 - 15.00 Uhr
Vor der Türe der Patientenaufnahme ziehen Sie sich bitte eine Nummer. Danach warten Sie bitte im Aufnahmebereich bis Ihre Nummer aufgerufen wird. Wir versuchen Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, doch es kommt am Morgen öfters vor, dass Sie etwas warten müssen. Wir bitten Sie hierfür um Ihr Verständnis.
Vor der Türe der Patientenaufnahme ziehen Sie sich bitte eine Nummer. Danach warten Sie bitte im Aufnahmebereich bis Ihre Nummer aufgerufen wird. Wir versuchen Wartezeiten so gering wie möglich zu halten, doch es kommt am Morgen öfters vor, dass Sie etwas warten müssen. Wir bitten Sie hierfür um Ihr Verständnis.
Nach der verwaltungsmäßigen Aufnahme werden Sie von unserem ehrenamtlichen Lotsendienst auf Ihre Station begleitet, wo Sie eine Schwester oder ein Pfleger empfängt.
Aufklärung über die Zuzahlungsverpflichtung:
Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Versicherte nach § 39 Abs. 4 SGB V für jeden Kalendertag im Krankenhaus 10 Euro an das Krankenhaus zu zahlen (innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 28 Kalendertage). Der Gesetzgeber hat die Einziehung dieser Zuzahlungen nunmehr vollständig auf die Krankenhäuser übertragen.
Die Krankenhäuser sind daher gesetzlich verpflichtet, diese Zuzahlungen notfalls mit Zwangsmitteln einzuziehen. Die Zuzahlungen sind jedoch eine Forderung Ihrer Krankenkasse und werden von den Krankenhäusern nicht einbehalten, sondern an diese weitergeleitet. Die Krankenhäuser handeln lediglich im Auftrag Ihrer Krankenkasse. Bitte vermeiden Sie Unannehmlichkeiten und entrichten Sie den per Rechnung geforderten Zuzahlungsbetrag nach Ihrem Aufenthalt.
Zuzahlungen, die bereits während des Jahres für vorausgehende stationäre Behandlungen an ein Krankenhaus, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB V an die Krankenkassen geleistet wurden, werden auf die für ihren jetzigen Krankenhausaufenthalt zu leistende Zuzahlung angerechnet.
Die Zuzahlungspflicht besteht nicht: